Satzung

Satzung des Kultur- und Förderkreises Frankfurt-Sossenheim e. V.
§ 1
Name und Sitz

1.1.
Der Verein führt den Namen: „Kultur- und Förderkreis Frankfurt-Sossenheim e. V.”.

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt-Sossenheim.

1.3
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 2
Zweck und Tätigkeit

2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Frankfurt-Sossenheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Konzerten, Kunstausstellungen, Theateraufführungen, Film- und Musikveranstaltungen sowie Vor-
trägen.

2.2
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und basiert auf gemeinnütziger Grundlage.

2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand und die
Helfer bei Veranstaltungen dürfen eine angemessene Vergütung erhalten.

2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6
Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1.
Mitglieder des Vereins können in Frankfurt-Sossenheim ansässige und/oder dem Stadtteil
verbundene natürliche und juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.2
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahme-
antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Bewerbers enthalten. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s).
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

3.3
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Sie
haben die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse zu beachten bzw. durchzuführen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, durch Auf- lösung oder Aufhebung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann bis drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres er- folgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Termin möglich.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch entscheiden die Mitglieder bei der nächsten Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein Ausschluss kann dann er- folgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung, die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist gebo- ten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses Verhalten mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitglieds, der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Der Vorstand

6.1
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden,
– dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, – dem/der 1. Schriftführer/in, – dem/der 1. Schatzmeister/in, – dem/der Pressesprecher/in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, – dem/der 2. Schriftführer/in, – dem/der 2. Schatzmeister/in, – der Arbeitskreisleiterin, – dem Arbeitskreisleiter, – dem/der 1. Beisitzer/in, – dem/der 2. Beisitzer/in.

6.2
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende sind je-
weils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende vertritt den
Verein. Ist dieser verhindert, so vertritt den Verein der 1. stellvertretende Vorsitzende.

6.3
Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzun-
gen.

6.4
Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die
die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

6.5
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt; seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

6.6
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Dem Vorstand werden Auslagen
und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und
einer pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig.

6.7
Bei Austritt, Tod oder Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes ist vom verbleibenden Vorstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Nachwahlen festzusetzen.

6.8
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6.9

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbeson-
dere folgende Angelegenheiten:

– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
– die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung,
– die ordnungsgemäße Verwaltung und die Verwendung des Vereinsvermögens,
letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
– die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern,
– die Anstellung und die Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

§ 7
Mitgliederversammlung

7.1
Die Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Einmal jähr-
lich ist nach dem Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens Ende April eine Jahreshaupt-versammlung durchzuführen.

7.2
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss mit einer Frist von vier Wochen, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung, über die regionale Presse erfolgen. Anträge zur Tagesord-
nung sind schriftlich 14 Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen.

7.3
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Tagungsordnungspunkte
enthalten:

– den Bericht des Vorstandes,
– den Bericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
– den Bericht der Kassenprüfer,
– Aussprachen zu den Berichten,
– die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin,
– die Entlastung des Vorstandes,
– Wahl des Vorstandes
(bei Beendigung der Amtszeit, wird alle 2 Jahre in Gruppen neu gewählt),
– Festlegung des Beitrages für das neue Geschäftsjahr,
– Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
– Terminabsprachen,
– Verschiedenes.

§ 8
Wahlen

8.1.
Der Vorstand wird alle 2 Jahre in Gruppen neu gewählt.
Gruppe A
– der/die 1. Vorsitzende,
– der/die 1. Schatzmeister/in,
– der/die 2. stellvertretende Vorsitzende,
– der/die 2. Schriftführer/in,
– die Arbeitskreisleiterin,
– der/die 1. Beisitzer/in.

Gruppe B

– der/die 1. stellvertretende Vorsitzende,
– der/die 1. Schriftführer/in,
– der/die Pressesprecher/in,
– der/die 2. Schatzmeister/in,
– der Arbeitskreisleiter,
– der/die 2. Beisitzer/in.

8.2
Als Kassenprüfer sind zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine
einmalige Wiederwahl ist möglich.

8.3
Ein Schiedsgericht wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Es besteht aus drei Mit-
gliedern und soll zur Schlichtung von Streitigkeiten herangezogen werden.

8.4
Die Wahlen erfolgen offen oder geheim. In der Regel erfolgen die Wahlen offen. Wird
auch nur von einem Mitglied eine geheime Wahl gefordert, so ist eine geheime Wahl
durch zuführen.

§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1
Falls es die Vereinsinteressen erfordern, kann vom Vorstand eine außerordentliche Mit-
gliederversammlung einberufen werden.

9.2
Sie muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines schriftlichen Antrags von min-
destens 30% der Mitglieder einberufen werden. Ein solcher Antrag bedarf der Mitteilung
der Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10
Auflösung des Vereins

10.1
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelische und Katholische
Kirche sowie die Stadt Frankfurt am Main für ihre Kindergärten in Frankfurt-Sossenheim,
wo es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und erzieherische Zwecke zu verwen-
den ist.

10.2
Die Auflösung des Vereins muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei
der Jahreshauptversammlung erfolgen.

§ 11
Ehrenmitglieder

 11.1
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein Mitglied ernannt werden, das sich im Vorstand des Vereins
besonders verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen mit
beratender Funktion teilnehmen.

11.2
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder verfügen,
da beitragspflichtig, über ein Stimmrecht.

§ 12
Protokolle

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere alle Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Es ist vom Schriftführer sowie vom ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Dies Änderung vom 17. November 2009,
wurde am 27. April 2010, vom Amtsgericht Frankfurt am Main, genehmigt.

kleks